Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) –
Wichtige Änderungen für Ihre Heizung
Seit dem 1. Januar 2024 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). In unseren FAQs finden Sie wichtige Informationen, wie sich die Regelungen auf Ihre Öl- und Gasheizung auswirken und was jetzt zu tun ist. Informieren Sie sich bei uns, um Ihre Heizung zukunftssicher zu betreiben.
FAQ: Was passiert jetzt mit meiner Öl- oder Gasheizung?
Seit dem 1. Januar 2024 gilt das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG). Ziel des Gesetzes ist eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045. Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen jedoch – abhängig von Zustand, Wirtschaftlichkeit und gesetzlichen Übergangsregelungen – weiterhin betrieben und instand gehalten werden.
Wir haben hier die wichtigsten Fragen für Sie zusammengestellt:
Ja. Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen weiterhin betrieben werden.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht kein generelles Betriebsverbot für bestehende Heizungsanlagen vor.
Eine Austauschpflicht besteht nur in bestimmten Sonderfällen, z. B. bei sehr alten Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind. Voraussetzung für den Weiterbetrieb ist, dass die Anlage technisch sicher ist, regelmäßig gewartet wird und die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen bestanden werden.
Defekte Öl- oder Gasheizungen dürfen grundsätzlich repariert und weiterbetrieben werden.
Es gibt kein festes Austauschdatum und keine Verpflichtung, eine funktionierende Heizung allein aufgrund des Alters zu ersetzen.
Entscheidend ist, dass die Anlage nach der Reparatur weiterhin sicher betrieben werden kann und die geltenden technischen Anforderungen erfüllt.
Ist eine Reparatur technisch oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll, gibt es mehrere Möglichkeiten:
Ersatz durch eine neue Heizungsanlage:
Der Einbau einer neuen Öl- oder Gasheizung ist weiterhin möglich, unterliegt jedoch einer gesetzlich vorgeschriebenen Beratungspflicht.Erneuerbare oder hybride Heizsysteme:
Häufig sind moderne Hybridlösungen (z. B. Wärmepumpe in Kombination mit Gas) oder vollständig erneuerbare Heizsysteme langfristig sinnvoller und förderfähig.
Langfristiges Ziel des Gesetzes ist eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis 2045. Welche Lösung im Einzelfall rechtssicher und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von den gesetzlichen Übergangsregelungen, der kommunalen Wärmeplanung und den individuellen Rahmenbedingungen des Gebäudes ab.
Ja – allerdings unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Verpflichtung, dass neue Heizungen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen müssen, betrifft ausschließlich den Einbau neuer Heizungsanlagen.
Diese Vorgabe gilt erst dann, wenn in Ihrer Kommune eine kommunale Wärmeplanung vorliegt:
Städte über 100.000 Einwohner: voraussichtlich ab Mitte 2026
Kleinere Kommunen: voraussichtlich ab Mitte 2028
Bis dahin gelten Übergangsregelungen. Neue Heizungen dürfen eingebaut werden, sollten jedoch so geplant sein, dass sie künftig in ein erneuerbares oder hybrides Versorgungskonzept eingebunden werden können.
Für Sonderfälle (z. B. Etagenheizungen, Wohnungseigentümergemeinschaften oder besondere Gebäudetypen) gelten zusätzliche Übergangs- und Ausnahmeregelungen.
Ein generelles Betriebsverbot gibt es nicht.
Es besteht jedoch in bestimmten Fällen eine gesetzliche Austauschpflicht, insbesondere für:
Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind
Anlagen, die vor 1991 eingebaut wurden und nicht unter die gesetzlichen Ausnahmen fallen
Ausnahmen gelten u. a. für:
Niedertemperatur-Heizkessel
Brennwertheizkessel
selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser mit bestimmten Bestandsschutzregelungen
Eine fachkundige und unabhängige Beratung hilft, Fehlinvestitionen zu vermeiden und eine Heizlösung zu finden, die rechtssicher, wirtschaftlich sinnvoll und zukunftsfähig ist.
Als Schornsteinfegermeister und Gebäudeenergieberater (HWK) beraten wir Sie neutral, praxisnah und individuell – unter Berücksichtigung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und der aktuellen Rahmenbedingungen vor Ort.
Unser Beratungsangebot
- Fachliche Expertise: Als Schornsteinfegermeister und Gebäudeenergieberater (HWK) beraten wir unabhängig und praxisnah.
- Fördermittelberatung: Wir informieren Sie über die aktuell verfügbaren staatlichen Förderprogramme und unterstützen Sie bei der Einordnung möglicher Zuschüsse im Rahmen des Heizungstauschs.
- Heizungsoptimierung: Wir unterstützen Sie dabei, dass Ihre Heizungsanlage effizient und gesetzeskonform betrieben werden kann.
- Experte für neue Vorschriften: Wir helfen Ihnen, die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu verstehen und geeignete Maßnahmen einzuordnen.
- Langjährige Erfahrung: Vertrauen Sie auf unsere Praxisnähe – wir helfen, Fehlentscheidungen zu vermeiden und schaffen Planungssicherheit.
Wichtige Information:
Wenn Sie nach dem 1. Januar 2024 eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen möchten, ist eine verpflichtende Beratung gesetzlich vorgeschrieben.
Der Einbau neuer Öl- oder Gasheizungen ist weiterhin möglich, unterliegt jedoch gesetzlichen Einschränkungen. Neue Anlagen müssen so geplant sein, dass sie perspektivisch in ein erneuerbares oder hybrides Versorgungskonzept eingebunden werden können.
Sobald in Ihrer Kommune eine kommunale Wärmeplanung vorliegt (voraussichtlich bis Mitte 2026 in Großstädten, bis Mitte 2028 in kleineren Kommunen), gelten für den Einbau neuer Heizungsanlagen erhöhte Anforderungen an den Einsatz erneuerbarer Energien. In der Regel müssen neue Heizungen dann mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Für Sonderfälle gelten gesetzliche Übergangs- und Ausnahmeregelungen.
Eine fachkundige Beratung hilft, Fehlinvestitionen und Fehlplanungen zu vermeiden und eine rechtssichere sowie wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden.
Als Schornsteinfegermeister und Gebäudeenergieberater (HWK) bieten wir diese Beratung unabhängig und praxisnah an.
Tipp: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, um zu prüfen, welche Heizlösung für Ihre Immobilie geeignet ist und welche Fördermöglichkeiten im jeweiligen Fall sinnvoll sind.
Mehr Informationen zur Energieberatung
Für weiterführende Informationen rund um Energieeffizienz, gesetzliche Grundlagen und Fördermöglichkeiten empfehlen wir Ihnen die offiziellen Informationsseiten öffentlicher Institutionen:
- Deutsche Energie-Agentur (dena)
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
- Zentralinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV)
Diese Links führen ausschließlich zu offiziellen Informationsangeboten öffentlicher Einrichtungen. Sie dienen der allgemeinen Orientierung und enthalten keine Werbung oder Trackingelemente.
